Das Schramberger Urbar des Rochus Merz von 1547/49

Ein textnaher Kommentar von Alfons Brauchle (†)

Eingescannt, formal bearbeitet und behutsam sprachlich und zum Teil auch inhaltlich bereinigt von Martin Dilger im Herbst 2003 und im Frühjahr 2005.

 

„Wie die Fröhner, Untervögt, Würth, Anschneider, Zöller, und Unterthanen, Inn und gegen etlichen sondern Dinstbarkeiten, dergleichen Inn der Frönung mit Eßen und Andern so hernach folgt, gehalten werden sollen“ (Folio 248 bis 250R)

 

Fröner Cost Inn gemein (Folio 248)

Die Untertanen, die kein Frongeld geben, jedoch auf andere Weise „mit Hals (= Hand) und Vieh (= Zug)“ in der Herrschaft fronen, bekommen zum Frühstück eine „Suppe“ und ein Gemüse zusammen (also einen Eintopf) und am Abend einen Viertellaib Brot.

Wenn jemand als Fröner für die Herrschaft hagt oder jagt, der bekommt einen Viertellaib Brot und „zimblich“ (= genügend, wie es sich ziemt!) Käse.

Auch wenn die Fröner zusammen oder bei besonderer Gelegenheit außerhalb der Herrschaft fronen, steht ihnen eine entsprechende Zehrung zu.

 

Im Ambt Aichhalden (Folio 248R)

Wenn die Aichhalder Untertanen an der Langen Brucken sowie an den Wegen, Orten und Straßen fronen, an denen der Herrschaftszoll eingezogen wird, dann ist der Herr schuldig, einem jeden ein halbes Maß Wein (= drei Viertele!) und Brot im Wert von einem Pfennig zu geben. Bei der Lieferung der Zinsfrüchte aus Aichhalden, wo der Zehnte dem Herrn zu Schramberg zusteht, braucht der Herr keinem Untertan ein Essen geben; jedoch gibt er aus gutem Willen einen Viertellaib Brot.

 

Untervögt (Folio 249)

Die fünf Untervögte in den fünf Ämtern der Herrschaft sind wegen ihrer Ämter nicht fronpflichtig, solange sie ihr Amt ausüben. Dies bezieht sich auf alle Fronen.

 

Würth (Folio 249)

Die Wirte, die den Bannwein ausschenken, bekommen für jeden Saum Wein 6 Schilling Heller.

 

Anschneider (Folio 249)

Jeder Weinanschneider, von denen ein Wirt jeweils zwei zugeteilt bekommt, erhält vom Herrn zu jedem der vier Fronfasten (Quatembertage) als Belohnung 3 Kreuzer.

 

Zöller (Folio 249R)

Den Zöllnern in der Herrschaft werden alle Fronen erlassen, solange sie im Amt sind.

 

Meß und Maß (Folio 249R und 250)

Alle Leute und Untertanen in den vier Ämtern Schramberg (mit Sulgen), Mariazell, Lauterbach (mit Sulzbach) und Tennenbronn reichen ihre Haber- und Kornzinsen nach dem Schramberger Meß und Viertel, das genau dem Rottweiler Maß entspricht. Ein Malter Haber hat 16 Viertel bzw. Sester (sogenanntes Rauhmaß, bei Getreidearten mit Spelz!). Auch das Malter Veesen (Dinkel, Korn) hat 16 Viertel (Rauhmaß bei Spelzarten). Ein Malter Roggen Hat nur 8 Viertel (Sester, Viernteil), da der Roggen nur aus Kernen besteht (Glattmaß). (Gerste ist hier nicht genannt. Hier hat das Malter ebenfalls nur 8 Viertel oder Sester).

Die Zinsleute im Aichhalder Amt richten sich nach dem Oberndorfer (oder Wolfacher) Meß. Die Viertel sind bei diesem Meß etwas kleiner als beim Rottweiler Meß. Es werden je Malter Rauhfrucht etwa 2 Sester abgezogen, also ein Achtel.

Das Oberndorfer Meß hat je Malter Rauhfrucht 328,53 Liter, Glattfrucht 146,42 Liter. In alter Zeit wurde auch in Lauterbach das Wolfacher (Oberndorfer) Meß verwendet. Das Rottweiler Meß entspricht je Malter Rauhfrucht einem Volumen von 369,68 Litern (ca. 2,8 dz).

Ein Saum Wein (Sohm) hat 68 Maß. Danach soll Bann- und Umgeltwein angeschnitten und verrechnet werden. Weder das Breisgauische noch alle anderen ausländischen Maße (Synn) dürfen angenommen werden. Dies war das Herbolzheimer Maß: 1 Fuder = 8 Saum = 544 Maß (und damit 1 Saum = 68 Maß). 1 Maß = 4 Schoppen (1 Schoppen = etwa drei Achtele!).

 

„Aidt und Pflicht“ (Folio 251 bis 266)

Wie ein jeder Obervogt der Herrschaft Schramberg schwört (Folio 251 bis 253R)

Der Obervogt soll, wie es in diesem Abschnitt des Urbars heißt, geloben und schwören, dem edlen und festen Roch Merz von Staffelfelden zum Schramberg, seinem Herrn und nach dessen Tod seinen rechten und nächsten Erben, getreu, hold, gehorsam, dienstbar und stets gegenwärtig zu sein. Er soll die Obervogtei mit Amtsführung, Unterrichtung, Beratung, Kriegssteuern, Rechnungsführung (sog. „Reiten“), Sprechen, Richten (Rechtfertigen), Einnahmen und Ausgaben, genauer und ehrlicher Rechnung, Stellvertretung und Befolgung seines genannten Herrn, mit allen Ober- und Herrlichkeiten, Rechten und Zugehörungen stets nach den Bestimmungen dieses Urbars fleißig, aufrecht, ehrlich und ehrbar führen, niemandem etwas entziehen oder schmälern lassen und stets fest der Herrschaft Ordnungen, Satzungen, Rechte, Gebote und Verbote halten. Er soll die Leute und Untertanen, die Leibeigenen und Hintersassen, Reiche wie Arme, im Verhör und auch außerhalb des Gerichts nach bestem Verstand und Vermögen (Können) mit gerechter Beratung (Bescheidenheit) wohl und rechtfertig regieren. Er soll jedem Untertanen und jedermann zu dem Amt, zu dem er Eignung und Recht hat, verhelfen und ihn fördern und keinen vor dem andern, weder heimlich noch öffentlich, Vorschub tun (bevorzugen). Er soll sich stets unparteiisch verhalten und gegen niemanden Neid, Haß, Feindschaft, Gunst noch Freundschaft gebrauchen. Er soll keinem böswillig und widerrechtlich nach seinem Besitz streben, und sich gegen seinen Herrn und die Untertanen so verhalten, wie er es vor Gott beim Jüngsten Gericht verantworten kann. Wälder und Grenzen soll er jährlich wenigstens einmal zur Kontrolle abreiten, dabei streng beaufsichtigen, die Leute befragen und sich erkundigen, damit die Forst- und andere Obrigkeit, die Wälder und Wildbänne in diesem Bezirk, nach dem Urbar, in Gebrauch, Ehren und Wesen erhalten und gehandhabt werden, ohne jede Minderung und Schmälerung. Dazu soll er bei den geschworenen Forstknechten darauf achten, daß sie stets nach ihrer beschworenen Pflicht den Forst allwöchentlich drei Tage, besonders an den Anstößen und Grenzen abgehen und aufsuchen.

Der Obervogt soll sich auch stets in- und außerhalb der Herrschaft zu Roß nach seines Herrn Befehl gehorsam gebrauchen lassen (stets dienstfertig sein), des Herrn Geschäfte, seinen Rat, seine Sachen und alle kleinen und großen Geheimnisse bis zu seinem Tod verschwiegen bei sich behalten, desgleichen über seine genau festgelegte Besoldung hinaus sich nicht zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil am Einkommen der Herrschaft und deren Gefälle (Einnahmen) vergreifen, sondern diese Gefalle getreu einziehen und zusammenhalten, damit er alljährlich seine Jahresrechnung genau vorlegen kann. Wenn ihm etwas zu schwer erscheint, soll er dies nicht verschweigen, sondern seinem Herrn davon Kenntnis geben und dessen Bescheid abwarten.

Der Obervogt soll auch stets bestrebt sein, den Nutzen seines Herrn zu bedenken, danach handeln und fördern, vor Schaden und Nachteil sofort warnen und versuchen, ihn abzuwenden. Im übrigen soll er alles tun, was einem treuen Diener und Amtmann gebührt und von ihm erwartet wird.

Sollte der Herr sterben, dann hat er seinem Erben das Schloß und die Herrschaft, solange er lebt, treu bewahren und erhalten helfen. Wenn jemand, gleichgültig,     welchen Standes der wäre, etwa einen Anschlag machen sollte, wovon der Obervogt erfährt, dann solle er sofort seinem Herrn oder Erben dies eröffnen und mitteilen. Sollte er über kurz oder lang in seinem Dienst von Angelegenheiten erfahren, die sich in- oder außerhalb der Herrschaft zugetragen hatten, jedoch für den Herrn, die Untertanen und die zur Herrschaft gehörigen Leute, sowohl allgemein wie auch im besonderen, von rechtlicher Bedeutung werden könnten, dann sollen diese Sachen nur innerhalb der Herrschaft Stab und Gericht gerechtfertigt und ausgetragen werden. Das Gericht ist nach Gebühr zu besetzen. Das Urteil soll von beiden Parteien, ohne alles Klagen und Appellieren anerkannt werden.

Wenn er aus seinem Amt ausscheiden sollte, dann hat der Obervogt alle Briefe (Urkunden), Register, Verzeichnisse, Rödel, die Urbare, Ordnungen und Schriften, die im Laufe seiner Dienstzeit eingegangen und angelegt wurden und die irgendwie den Herrn und die Herrschaft betreffen, ehrbar und ohne irgendwelche zurückzuhalten, herausgeben und übergeben.

„Alles erbarlich und ungefährlich“: Dies heißt, der Obervogt hat alles vorgenannte ehrbar zu beachten, und, wenn irgendetwas hier, aus Unachtsamkeit oder sonstwie, nicht in den Schwur aufgenommen worden ist, dann gilt dies auch für die nicht niedergeschriebenen Angelegenheiten.

 

Aydt und Pflicht eines gemeinen Herrschafts Schreibers (Folio 254 und 254R)

Der Herrschaftsschreiber schwört, wie der Obervogt, dem Herrn getreu, hold und gewärtig (stets dienstbereit) zu sein. Er schört zusätzlich, alle Briefe (Urkunden, Verträge usw.), Verzeichnisse, Urteile (Aufschriebe im Amtsprotokoll) und alles andere, was ihm von seinem Herrn und den Untertanen zu schreiben befohlen wurde, um den festgesetzten gewöhnlichen Lohn einwandfrei und fehlerlos zu schreiben und fertig zu machen. Er schwört, das Siegel des Herrn in allen Sekretgeschäften und auf Briefen, so oft ihm das Siegel anvertraut wurde, ehrbar zu gebrauchen. Er soll mit Raten und Reden auf seines Herrn Oberherrlichkeit, auf seine Gerechtigkeiten (Rechte) und Zugehörden gut Acht haben, damit an diesen kein Nachteil geschähe. Er soll auch den Ober- und Untervögten zu allen Jahrgerichten, anderen Gerichten, beim Rechnungsverhör und an anderen Tagungen, die die Herrschaft, die Gemeinden und einzelne Untertanen betreffen, gehorsam sein. Alle Rügungen (Jahrgerichte etc.) sollen einwandfrei und unparteiisch eingetragen werden in das Rugbuch.

Bis zu seinem Tod soll er alle Geheimnisse verschweigen und alle Angelegenheiten des Herrn in jeder Weise fördern, Schaden und Nachteil von ihm wenden und alles tun, was einem treuen Diener gebührt. Sollte er vom Dienst abgehen, dann soll er alle Briefe, Register, Rodel, Verzeichnisse und alle weiteren Schriften, die in seiner Zeit ankamen oder von ihm gefertigt wurden, an den Herrn herausgeben. Angelegenheiten, die in- oder außerhalb der Herrschaft verlaufen sind, gleichgültig in welcher Weise, sollen allein von der Herrschaft Stab gerechtfertigt werden.

Ungefährlich: Sollten einige Dinge hier nicht genau verzeichnet sein, dann hat er auch in diesen Sachen treu und gerecht zu handeln und nicht böswillig etwas tun oder verabsäumen, bloß weil es hier nicht aufgeführt wurde!

 

„Aidt und Pflicht aller Unterthanen, Eigen Leuth, Hindersäßen, Einwohner, Dienstknecht, Einspenniger, Lediger Gesellen, so opferbar seyn und ganzer Gemeinden in der Herrschaft wohnhafft“ – der allgemeine Untertaneneid (Folio 262 bis 265)

1) Die Undertanen schwören, dem edlen und festen Herrn Rochus Merz von Staffelfelden zum Schramberg als ihrem Herrn und nach dessen Tod seinen rechten und nächsten Erben getreu, hold, gehorsam, dienstlich und gewärtig zu sein. Sie sollen seinen Nutzen fördern und Schaden auf alle Weise abwenden.

2) Wenn jemand inner- oder außerhalb der Herrschaft, gleichgültig welchen Standes dieser wäre, etwas in Worten und Werken gegen den Herrn beabsichtigt, sei es gegen seine Ehre, sein Leben, sein Hab und Gut, das Schloß oder die Herrschaft, und ein Untertan erfährt irgendwie davon, dann soll er diesen Vorgang sofort dem Herrn oder seinen Amtleuten vorbringen und eröffnen.

3) Wenn jemand wegen des Schlosses oder der Person des Herrn als Verräter und Kundschafter geworben werden sollte, der soll zunächst diesem Agenten gütlich antworten, er wolle sich zuerst einige Tage bedenken und dann entsprechende Antwort geben. Der Untertan soll aber dann sofort dem Herrn oder seinem Obervogt dieses Ansinnen insgeheim melden und weiteren Bescheid abwarten.

4) Die Untertanen sollen alle Übeltaten, Strafen und Mißhandlungen (= verkehrte Handlungen!), von denen sie erfahren haben, sei es in Häusern, Wirtschaften, im Feld, an Zollstätten auf Straßen, im Wasser, im Wald oder anderswo, bei den gewöhnlichen Jahrgerichten nach Aufforderung des Vogts, wie es das Urbar fordert, rügen und melden. Niemand soll aus irgendwelcher Rücksichtnahme etwas verschweigen, oder aus Furcht, Neid oder Haß irgendwie nicht die Wahrheit sagen. Sollte ein Fremder in der Herrschaft freveln, dann soll der Untertan ihn festnehmen oder ein Gelübde abnehmen, sich dem Gericht Schrambergs zu stellen, damit der Herr dadurch keinen Verlust erleidet.

5) Wenn im Schloß Schramberg drei Schüsse direkt nacheinander abgegeben werden sollten, dann sollen alle Untertanen, jeder mit seinem Gewehr, zum Schloß laufen und im Fall der Not das Schloß, die Person des Herrn und sein Gut, so lange er lebt, retten helfen. Die Untertanen hatten die Pflicht zur Verteidigung von Burg und Herrschaft. Falls der Herr stirbt, und die Untertanen von seinen Erben zum Schutz des Schlosses angefordert werden, sollen sie sich gehorsam zeigen, damit die Erben keinen Schaden erleiden.

6) Kein Leibeigener oder Hintersasse darf ohne Wissen des Herrn oder seines Obervogts sich aus der Herrschaft entfernen. Wenn ein Leibeigener abziehen will und dazu die Erlaubnis des Herrn erhält, dann soll sich der Leibeigene und seine Erben, soweit sie ebenfalls leibeigen sind (dies betrifft, wie weiter oben erläutert, die Kinder von leibeigenen Frauen), alljährlich zur Fasnacht die Mannssteuer (bei Männern) bzw. die Fasnachtshenne (bei Frauen) reichen und in die Herrschaft bringen bzw. bringen lassen. Alle leibeigenen Kinder sind nach Schramberg zu melden. Wenn ein Untertan erfahren sollte, daß irgendwo „auseigene“ Leute der Herrschaft Schramberg wohnen, soll er dies melden.

7) Die Untertanen sollen stets darauf achten, daß die Herrschaft keinen Nachteil erleidet an ihren forstlichen und anderen Oberkeiten, an Wäldern, Wildbännen, Jagd, Waidnei, Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen – und zwar von niemanden. Sollte jemand hagen, jagen, schießen oder andere Übergriffe verüben und dem Untertan kommt dies zu Ohren, dann soll er diese Vorfälle sofort („stracks“) dem Herrn oder seinem Obervogt anzeigen.

8) Wenn jemand sieht, daß sein Herr, seine Familie oder einer seiner Mituntertanen von Fremden in- oder außerhalb der Herrschaft vergewaltigt (im ursprünglichen Sinne!) wird oder durch Kriegs- oder Feuersnot in Bedrängnis kommt, dann soll er dem Hilfesuchenden zu Hilfe eilen und ihn retten, damit er vor Schaden bewahrt wird.

9) Zieht ein Untertan aus der Herrschaft und es entstehen nachträglich über Dinge, die vor dem Auszug lagen, rechtliche Streitigkeiten, dann darf er diese nur vor das Schramberger Gericht zur Verhandlung bringen. Ohne jede Weigerung hat er dann das Urteil anzuerkennen.

10) Die Untertanen sollen alles in diesem Urbar sie Belangende befolgen, Gebote gleichermaßen wie Verbote, und alles andere tun, was treuen Untertanen, Leibeigenen, Hintersässen und Einwohnern zu tun gebührt. Ungefährlich.

 

Ayd und Pflicht aller Kirchen und Pfarren in der Herrschafft Schaffner (Folio 265R und 266)

Gemeint sind hier die Heiligenpfleger (Kirchenpfleger). Letztendlich betraf es   aber vor allem den Heiligenkastenvogt, den Rochus Merz erst einige Jahre nach Antritt seiner Regierung einsetzte, als er das gesamte Kirchengut zu einer kombinierten Kirchenstiftung zusammenfaßte. Danach hatten die einzelnen Pfarreien keine eigenen Heiligenpfleger mehr, und der Kastenvogt in Schramberg übernahm die gesamte Verantwortung und Arbeit.

Der Kirchenschaffner schwört, Nutz und Frommen aller Herrschaftskirchen und Pfarreien zu fördern und Nachteile abzuwenden; er schwört, die Zinsen, Renten, Gülten, Zehenden, Güter, Einkommen, Nutzungen und Gefälle in- und außerhalb der Herrschaft treu zu verwalten, einzubringen. Er soll niemandem eine böswillige Handlung in diesem Zusammenhang gestatten und nichts von diesen Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, seien sie klein oder groß, abgehen oder entziehen lassen. Alljährlich soll der Schaffner im Beisein seines Herrn, seines Obervogts und aller anderen Kirchenpfleger ehrlich abrechnen, zu seinen eigenen Nutzen keinen Eingriff tun; was ihm als Rest übrig bleibt, soll er ehrlich erlegen. Nach Rat und Befehl seines Herrn soll er den Jahressold der Pfarrherren bezahlen und das übrige zur Verbesserung und Vermehrung der vorgenannten Kirchen- und Pfarrgüter verwenden.

Alljährlich soll er vor der Erntezeit die Zehenden in- und außerhalb der Herrschaft, zusammen mit einem Zugeordneten, zu Pferde bereiten, ungefähr abschätzen und verleihen, oder den Kirchen zu Nutzen und auf deren Kosten selbst überlassen und einziehen lassen.

Der Kastenvogt soll das Getreide, das jährlich eingezogen wurde, fleißig und gut verwahren, und, wenn es nötig ist („zu erheischender Zeit“), das Getreide lüften, hochwerfen (wenden), das Korn für den stetigen Bedarf erhalten und versehen. Im Übrigen hat der Schaffner alles zu tun, was einem getreuen Kirchenschaffner zu tun gebührt.

Ungefährlich (alles Beste für die Kirchen tun – auch das, was hier im einzelnen nicht aufgeführt ist)

 

Bestätigung der Richtigkeit der Abschrift dieses Urbars (Folio 266 und 266R)

Am Ende der Urbarabschrift – das Original ist nicht mehr vorhanden – bestätigen der „Hochfürstlich Württembergische Archivarius ordinarius Wolfgang Burckhard Böhm Lic. Ju. und Johann Jacob Bontz Lt.“ die Richtigkeit der Abschrift dieses Extraktes. Die beiden bekräftigen dies durch ihre aufgedruckten Petschaften am 27. März 1722.

Dieser Extrakt entspricht in seinem Wortlauf übrigens dem im Stuttgarter Archiv liegenden Extrakt. Die Abschrift wurde offensichtlich nicht vom Original-Urbar gemacht.

Nach heutiger Durchsicht stellen wir bei dieser Abschrift eine große Zahl von Fehlern fest. Darunter seien vor allem die Fehler bei den vier Schönbronner Höfen genannt. Hier erscheinen nur drei Höfe, bei denen die Angaben völlig durcheinander geraten sind. Außerdem fehlt bei den Schramberger Höfen der Falkensteinhof. Die kleineren Schreibfehler wurden in dieser Abschrift von der 1721-Kopie gleich berichtigt.