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Das Schramberger Urbar des Rochus Merz von 1547/49
Ein textnaher Kommentar von Alfons Brauchle (†)
Eingescannt, formal bearbeitet und behutsam sprachlich und zum Teil auch inhaltlich bereinigt von Martin Dilger im Herbst 2003 und im Frühjahr 2005.
Burgställe (Folio 17)
Unter „Burgställen“ sind die Orte zu verstehen, an denen früher, also vor 1547, Burgen standen und deren Ruinen noch zu erkennen sind.
Genannt sind:
1. Zunächst der Burgstall Ramstein, von dem die Herrschaft Schramberg ihren Ursprung hat, denn Hans von Rechberg kaufte um 1447 von der Falkensteinlinie zu Ramstein deren Besitz, aus dem die Herrschaft Schramberg mit dem Bau der Burg Ramstein einige Jahrzehnte nach der Jahrtausendwende einmal entstanden war. Die ältesten Grenzsteine zeigen heute noch das Wappentier der Ramstein, nämlich den Widder (= althochdeutsch „rammo“).
2. Der Burgstall Oberfalkenstein. Gemeint ist hier der obere Teil der heutigen Ruine Falkenstein, der um 1900 te ilweise wiederhergestellt wurde.
3. Unterfalkenstein, der untere Teil der heutigen Ruine Falkenstein mit dem Fünfeckturm.
4. Die Altenburg. Diese Burg wird in manchen alten Urkunden als Ober‑ oder Alt‑Falkenstein bezeichnet. Die Burg dürfte die nach 1200 von den Herren von Kappel erbaute erste Burg Falkenstein gewesen sein, nach der sich die von Kappel dann „Herren von Falkenstein“ benannten. Diese Burgstelle ist heute noch im Gelände unterhalb des Josenhofs (Hofgruppe Altenburg, Gemeinde Tennenbronn) zu erkennen.
5. Berneck und Neuenburg, heute auch manchmal „Ruine Tischneck“ genannt. Die beiden Namen dürften für die beiden nebeneinan der liegenden Ruinenteile gegolten haben.
6. Schilteck. Die Herren von Schramberg erkauften die Burg mit ihren Höfen 1496 unter Ludwig von Rechberg.
7. Burgstall Weiher. Beim Weiherhof vor Heiligenbronn. Die Stelle ist kaum mehr zu erkennen.
8. Der Burgstall Lichtenau hinter Heiligenbronn (im dortigen Wäldchen noch als Wall zu erkennen).
Es fehlen hier wohl noch der eine oder andere Burgstall, so der Burgstall in Sulzbach im heutigen Boschelkapf („boschel“ kommt von „Borschel, Borschtel, Burschtel, Burgstall“; letztere Bezeichnung findet man noch in Kaufurkunden des ausgehenden 18. Jahrhunderts!) und auch der Burgstall auf dem Felsen, auf dem die Kirche Lauterbach steht. – Ins Reich der Phantasie gehört ein Burgstall Tierstein.
„Ober‑ und Herrlichkeit“ (Folio 17R bis 33)
In den nun folgenden Kapiteln werden die Souveränitätsrechte des Herrn von Schramberg dargestellt. Dabei ist zu berück sichtigen, daß Rochus Merz und seine Familie die letzten waren, die reichsunmittelbar in der Herrschaft saßen, und daß ab 1583 die Herren von Schramberg die Erzherzöge von Österreich‑Tirol waren, und nach deren Aussterben 1665 der Kaiser selbst als Erzherzog von Österreich. Ihre Lehensleute, zuletzt ab 1648 die Freiherren bzw. Grafen von Bissingen‑Nippenburg, übten diese Rechte lediglich im Auftrag der österreichischen Erzherzöge aus, die sich u. a. die Appellation und die „Kriegsraisen“ vorbehielten.
„Hoheit unter einem römischen Kaiser“ (Folio 17R)
Im Abschnitt „Hoheit unter einem römischen Kaiser“ wird festgestellt, daß der Herr von Schramberg direkt, „ohn alles Mittel“, also reichsunmittelbar, unter dem höchsten Lehens herrn, dem Kaiser, steht – eine Tatsache, die manchmal heute bestritten wird, was wohl davon kommt, daß Österreich und Kaiser in Personalunion die selben Herren waren, und daß die Lehensleute in Schramberg selbst nicht mehr reichsunmittelbar waren. Rochus Merz hatte also die ganze „Superiorität“ in der Freiherrschaft Schramberg. Dazu zählten: die Hoheit, die hohe und niedere Oberkeit bzw. Gerichtsbarkeit mit allen dazugehörigen Rechten.
Im langen Kirnbach war, da dieses Tal nur etwa zur Hälfte dem Rochus Merz gehörte, das Hoheitsrecht sehr beschränkt, wie bei diesem Tal gesondert dargestellt wird.
„Eigentümliche Regalia“ (Folio 18)
Mit Ausnahmen hatten die Herren von Schramberg alle „königlichen Rechte“. Die Ausnahmen waren die Burgen Ramstein und Falkenstein, die königliche Lehen waren, also nicht „eigen tümlich“, nicht „Allode“ („eigentümlich“ nicht im Sinne von „merkwürdig“ wie heute, sondern im Wortsinne: Eigentum!). Diese Regalia wer den im folgenden besonders dargestellt. Sie waren bisher stets im ruhigen Gebrauch und Übung, wurden also von Kaiser und Reich nie bestritten. Durch Erbschaft, Kauf usw. wurden diese Rechte erworben und ersessen.
„Etliche belehnte Regalia“ (Folio 18 bis 19)
Außer den „Eigentümlichen Rechten“ (auch hier wieder: zu „Eigentum“). Zu diesen belehnten Rechten, Regalia (Hoheitsrechte), gehörten die zu Ramstein und Falkenstein. Diese rühren samt dem Hochgericht (hohe und Malefizgerichtsbarkeit) an diesen Orten vom Kaiser her, der sie den Herren von Schramberg – bzw. Ramstein und Falkenstein – bereits beim Bau der Burgen um 1200 zu Lehen gab, da der Schwarzwald damals „Künigshardt“ = Königswald war. Der Herr von Schramberg, der nach dem Tod des Vorgängers die Herrschaft übernimmt, muß innerhalb eines Jahres um die Neubelehnung beim Kaiser nachsuchen. Dies betraf damit nach 1583 auch Österreich, wenn auch der Erzherzog und der Kaiser, wenigstens ab 1665, der gleiche Herr waren. Die Be lehnung der späteren Herren von Bissingen hat also damit nichts zu tun; sie wurden von Österreich jeweils mit dem ganzen Lehen „Herrschaft Schramberg“ belehnt, sowohl mit den eigentümlichen, wie den belehnten.
Es wird in diesem Abschnitt auch gesagt, daß von Ramstein und Falkenstein viele Güter, die in die genannte kaiserliche Lehenschaft gehörten, an das Kloster St. Georgen und die Herrschaft Hornberg, die später beide unter würt tembergischer Hoheit standen, verkauft wurden, so daß für Schramberg fast nur die beiden Burgen bzw. Burg ställe übrig blieben. In den sogenannten „Landenberg'schen Briefen“, die Rochus Merz zusammengestellt hat, sind diese Verkäufe festge halten (Abschrift im Stadtarchiv Schramberg).
„Forstliche Obrigkeit, Forste, Wildbann und Weidnei und eigentümliche Pürschrechte“ (Folio 19R bis 21)
Rochus Merz legt dar, daß ihm innerhalb der früher genannten Grenzen überall, auch auf den zu Württemberg gehörenden Teilen von Tennenbronn, selbstverständlich auch auf dem Sulgen, alle forstlichen Hoheitsrechte, ohne jede Ausnahme, zustanden. Diese Rechte wurden allerdings von Württemberg öfters bestritten. Bei der Pürsch („Pirsch“, Jagdhoheit) werden genannt: Hoch‑, Rot‑ und Schwarzwild und alle anderen Wildarten auf Land, im Wald, im Wasser und in der Luft, also auch Fische und Vögel.
Quer durch die Herrschaft verlief jedoch die Pürschgrenze der Reichsstadt Rottweil, mit der Rochus Merz einen Vertrag über die gegenseitigen Rechte in dem östlich dieser Grenze verlaufenden Bezirk abschloß. Die Grenze verlief vom Mönchhof über Tischneck, Sulgerberg und Aichhalden bis zur Brandsteig. Dieser Vertrag wird genauer beim Kapitel über die Malefizstrafen erläutert, da Rottweil auf diesem Gebiet auch die hohe Ge richtsbarkeit beanspruchte. Diese wurde dann in geraden Jahren von Rottweil, in ungeraden von den Schramberger Herren ausgeübt. Innerhalb dieses östlichen Bezirks hat der Schramber ger Herr aber das Recht zu hagen (Hage aufzustellen!), jagen und Weidwerk zu treiben. Rottweil hat später gelegentlich dieses Recht bestritten, weshalb es zu Prozessen kam, wenn etwa Rottweiler im Feurenmoos jagen wollten.
Im Abschnitt „Fronen“ wird festgelegt werden, welche Pflichten die Untertanen im Zusammenhang mit den Herrenrecht des Hagens und Jagens hatten (siehe ab Folio 244R).
Merz weist auf einen Vertrag seiner Vorgänger (im langen Kirnbach) mit dem Herzog von Württemberg anno 1502 hin. Danach hatte Herzog Ulrich auf der westlichen Seite des Kirnbach das alleinige Forst‑ und Jagdrecht, gleichgültig, wem die einzelnen Güter gehören. Auf der anderen, östlichen, Seite jedoch haben beide, der Herzog und der andere Herr in Langenkirnbach (damals 1502 Georg Lemp, 1552 Rochus Merz), den gemeinsamen Wildbann, auch auf dem sogenannten „Heiligen gut“ daselbst.
„Landraisen, Schatzung und Steuer“ (Folio 21R bis 22)
Das Recht, Gelder für „Landraisen“ (Kriegszüge, Fehden), nämlich Schatzungen und Steuern, einzuziehen und Kriegs mannschaften auszuheben, hat allein der Herr. Es steht in seinem Gefallen, ob er, allein oder mit anderen Edelleuten (innerhalb des Ritterkantons Schwarzwald, dessen Hauptmann Rochus Merz einige Jahre war), dem römischen Kaiser gegen Reichsfeinde zu Hilfe kommen will oder nicht. Die Schatzungen wurden später von der Landschaft, der Gemeinschaft aller Untertanen, nach einem festgelegten Schatzungs‑ oder Steuerfuß, je nach Bedarf eingezogen und die von Schwäbisch‑Österreich geforderten Steuern direkt nach Ehingen bezahlt, da Österreich ab 1583 sich dieses Besteuerungsrecht vorbehielt. Die Schramberger Lehensleute (Bissingen usw.) hatten also damit nichts zu tun.
Rochus Merz sicherte jedoch im Urbar 1547 seinen Untertanen zu, daß er sie nicht besonders schwer und streng besteuern wolle, da die Herren von Landenberg gewisse Abgaben, nämlich von Käse, Heu und das Schultergeld (Er satzgeld für die von den Höfen abzuliefernden Schultern = vordere Schweineschinken), gesteigert (= erhöht) hätten, ohne daß diese Steigerung damals nötig gewesen wäre. Besonders sollen die Untertanen in Lauterbach und Sulzbach geschont werden, die anscheinend bei dieser Steigerung besonders schlecht weggekommen sind.
Auch im langen Kirnbach, den Merz 1552 erkauft hat, kann Rochus Merz bei seinen neun Untertanen „Schatzung, Steuer und Raisen“ einziehen, soweit dies erforderlich ist.
„Geleit und Appellation“ (Folio 22R)
Zu den wichtigsten Hoheitsrechten gehörten im Mittelalter das Geleitrecht und das Appellationsrecht.
Der Herr hatte danach das Recht, durchziehende Händler, Kaufleute und Fuhrmänner durch sein Gebiet auf allen Han delsstraßen zu geleiten, also gegen Diebe und Räuber dadurch zu beschützen, daß er die Handelszüge durch seine „Reisigen“ begleiten ließ. Dafür erhielt er das Geleitgeld. Das Geleitrecht war ein Recht, auf das sich das Einkommen der Burgenbesitzer besonders stützte. Viele Burgen wurden im ausgehenden Mittelalter an den Han delsstraßen gebaut. Das Raubrittertum ist eine Entartung des Geleitrechts. Im Gegensatz zu der Annahme, daß die Burgen meistens „Raubritterburgen“ waren, kann durchaus festgestellt werden, daß die meisten Ritter „geleitbietende Herren“ waren.
Die Appellation, also z. B. die Berufung gegen ein Urteil der Schramberger niederen und hohen (Malefiz‑) Gerichte, stand dem freien Herrn der Herrschaft zu. Dies waren nach 1583 der Erzherzog in Tirol bzw. später die Gerichte in Konstanz bzw. Freiburg.
In Tennenbronn stand das Appellationsrecht, nach den besonders festgelegten Rechten für diese Stäbe, im Wechsel den Herren von Schramberg (Österreich) und von Württemberg (mit dem Herzog in Stuttgart) zu, wie in einem späteren Kapitel genauer zu ersehen ist.
Die Gebühren für eine Appellation stehen beim Kapitel der „Gemeinen Einkommen“ (siehe ab Folio 243).
„Ledige und erblose Güter“ (Folio 23)
An den Landesherrn fallen nach dem Tod eines Lehenbesitzers (in der Regel also dem Familienoberhaupt auf einem Bauernhof) alle Güter zurück, die keinen rechtmäßigen Erben haben bzw. für die keine testamentarischen Verfügungen vorliegen. Lateinisch werden diese Güter als „bona vacantia“ bezeichnet.
Erben müssen aus ehelichen Verhältnissen stammen. Auch etwaige Kinder von Priestern können nicht erben. Die entsprechenden Güter können nicht vererbt werden, sondern fallen an den Lehensherrn zurück, selbstverständlich auch alle schon zuvor konfiszierten Güter.
Bergwerke können nicht an Nachkommen vererbt werden. Der Landesherr erhält diese nach dem Lehensfall wieder zurück. Dabei werden im Urbar genannt: Gold, Silber, Metalle, Salz und anderes Erz („Arzt“). Auch Schätze aus der Erde, die gefunden werden, müssen dem Landesherrn übergeben werden.
Für den Stab Langenkirnbach gelten dieselben Herrenrechte.
„Hoch‑ und Niedergericht“ (Folio 23R bis 24R )
In der Herrschaft Schramberg stehen dem Herrn alle Rechte aus dem Hoch‑ und Niedergericht zu, Rechte, die in anderen Herrschaften meist auf zwei oder mehrere Herren verteilt sind. Das Hochgericht wird hier mit „peinlichen malefizischen Sachen“ bezeichnet („Pein“ von lat. poena = Strafe in Sinne von körperlichen Strafen), das „Niedergericht“ mit „bürgerlichen Sachen“ (Frevel, die im allgemeinen mit Geld bestraft werden).
Der Herr setzt die Stabsvögte ein, die beim Gericht auch den Stab führen (bei Verurteilungen wird der Stab über dem Haupte des Delinquenten gebrochen!). Die Art der Stabsführung obliegt den herrschaftlichen Anordnungen. Die oben genannten Herrenrechte gelten ganz nur für die drei Ämter (Stäbe) Schramberg, Aichhalden und Lauter bach (einschließlich Sulzbach) und sind in diesen drei Ämtern freies Eigentum, von niemandem, außer dem Kaiser (König), zu Lehen. Für Falkenstein und Ramstein jedoch sind diese Herrenrechte Reichslehen und müssen also beim Neuantritt des Lehens Schramberg jedes Mal neu beim Kaiser als Lehen erbeten werden.
Für Sulgen und Mariazell gelten Ausnahmen, da diese beiden Orte größtenteils im Bereich der freien Pürsch Rott weil liegen, in der der Pürschvogt die maleizische Gerichtsbarkeit beansprucht. Darüber be steht ein Vertrag, der auf einer anderen Seite genauer dargestellt ist. Danach alteriert hier die Ausübung der malefizischen Gerichtsbarkeit jährlich zwischen Rottweil und dem Schramberger Herrn, und zwar so, daß der Herr von Schramberg in den ungeraden Jahren, die Pürschvogtei Rottweil jedoch in geraden Jahren die Rechtsfälle untersucht und die Urteile ausspricht. Zwar bestand hier das Recht für jede der beiden Parteien, der anderen die genannte Gerichtsbarkeit abzukaufen oder abzutauschen, jedoch wurde von diesem Recht bis zum Ende des Reiches kein Gebrauch gemacht. Alle anderen Herrenrechte auf diesem Gebiet standen völlig dem Herrn von Schramberg zu.
Bei der Aufstellung des Urbars glaubte Rochus Merz, daß dieser Vertrag mit Rottweil nur Hans von Rechberg betraf. Hier täuschte sich Merz aber, denn die Bestimmungen im Vertrag mit Rottweil galten auch für ihn und seine Nachfolger. Gemeint ist mit dem genannten Hans von Rechberg, nebenbei bemerkt, nicht der bekannte Hans von Rechberg, sondern sein gleichnamiger Enkel, der die Herrschaft bis 1526 inne hatte und sie dann an seinen Schwager Hans von Landenberg verkaufte.
Eine wichtige Ausnahme bestand auch im Stab Tennenbronn, wo die Herrschaften Schramberg und Württemberg auf den ihnen gehörenden Höfen auch alle Herrenrechte ausüben konnten. Über die Ausübung dieser Rechte bestanden besondere Bestimmungen. Dort wurden die Gerichte je hälftig mit Untertanen der beiden Herrschaften besetzt. Wie dies durchgeführt wurde, wird auf Folio 239R bis Folio 241 dargestellt. Davon waren sicher auch jene Höfe innerhalb des Bezirks der Herrschaft Schramberg betroffen, die zum St. Georgen'schen Klosterstab Schiltach (= Langenschiltach) gehörten, also ebenfalls württenbergisch waren.
„Jahrgericht“ (Folio 25 und 25R)
Zur Ausübung der niedergerichtlichen Hoheit gehörte das „Jahrgericht“. Das Jahrgericht sollte wenigstens viermal im Jahr an den Stabssitzen tagen, jedoch kamen diese Gerichte später meist nur noch einmal, in manchen Jahren überhaupt nicht, zusammen. Das Jahrgericht tagte im Beisein des Obervogts als Vertreter des Landesherrn. Zu den Gerichten mußten alle Untertanen erscheinen, mit Söhnen, Hausgesinde, Junggesellen und Knechten, kurz gesagt, alle, die irgendwie Steuern zu bezahlen hatten („opferbar“ waren). Sie hatten persönlich zu erscheinen, konnten also keinen Vertreter benennen. Die Jahrgerichte waren im Sommerhalbjahr ab acht Uhr, im Winter ab neun Uhr. Wer nicht fristgerecht erschien, hatte eine besondere Strafe („poen“) zu bezahlen. Der Gerichtsvogt (Stabsvogt) begann die Tagung mit der Ermahnung, daß alle Untertanen usw. ihre Angaben unter Eid zu machen hätten. Sie mußten schließlich alles anzeigen, was irgendwie nicht rechtens war („rugbar und strafwürdig“). Deutlich wird dargelegt, daß alle Frevel, gleichgültig wo sie auch geschehen waren, anzuzeigen waren, und zwar sowohl die eigenen wie auch die fremden Verfehlungen. Der Obervogt oder der beauftragte Schreiber schrieben alle Verfehlungen ins Rugbuch auf. Die Verfehlungen wurden dann „gerechtfertigt“; d. h. es wurde die Strafe festgelegt und damit dem Recht Genüge getan.
Ein besonderes Recht ist der „Herrensvorgang“. D. h. bei Straftaten, die nicht nur den Herrn, sondern auch andere Parteien betrafen, galt zunächst die Gerichtshoheit des Schramberger Herrn. – Er hatte den Vorgang.
Die Jahrgerichte in Tennenbronn wurden von Schramberg und Hornberg (Württemberg) je hälftig besetzt. Ausübung und Rechtfertigung erfolgten, wie dies auf Folio 239R bis 241 klar dargestellt ist.