Das Schramberger Urbar des Rochus Merz von 1547/49

Ein textnaher Kommentar von Alfons Brauchle (†)

Eingescannt, formal bearbeitet und behutsam sprachlich und zum Teil auch inhaltlich bereinigt von Martin Dilger im Herbst 2003 und im Frühjahr 2005.

 

„An Herrenrechten“ (Folio 26 bis 29)

Ein es der „Herrenrechte“ war, daß die Untertanen ihre Bodenzinsen und Abgaben ausnahmslos ohne Anrechnung von Unkosten auf dem Schloß (Bergschloß = Burg) abzuliefern hatten.

Alle Einwohner und Untertanen haben dem Herrn den Untertaneneid bzw. Huldigungseid zu leisten, haben ihm gehorsam zu sein und ihm stets zu Diensten zu stehen. Damit sind die Fronpflichten gemeint, die im Urbar auf den Folioseiten 244R bis 247R verzeichnet sind. Das Wort „ungefährlich“ ist nicht im heutigen Sinne gemeint, sondern im Sinne von „etwa“ oder auch „ohne irgendwelche Rechtsverdrehung“, nämlich so, wie der Schreiber des Urbars es zweifellos bei der Niederschrift gemeint hat.

Der Herr hat weiterhin das Recht, Gebote und Verbote zu erlassen, so wie es sich ziemt. Er kann Schuldner zwingen, ihre Schulden mit Terminangaben zu bezahlen und kann sie auffordern, zur Klarstellung ins Wirtshaus zu kommen.

Die Untertanen von Schramberg und Aichhalden unt erlagen dem Mühlebann in der Herrenbannmühle in Schramberg (heute Konfektionshaus Dobler). Sie mußten also dort ihr Ge treide mahlen lassen und durften damit nicht zu einer anderen Mühle fahren, weder inner‑ noch außerhalb der Herrschaft. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde eine Strafe in einem besonderen Strafenregister bei den „großen Frevelkeiten“ festgelegt.

Ein großer Teil der Untertanen waren leibeigene Leute, die in einem besonderen „Leibeigenen‑Urbar“ fortlaufend verzeichnet wurden. Diese Herrenrechte sind auf Folio 221R bis 227 verzeichnet.

 

„Von Herrschaft Zehenden und Zinnß Bannwein“ (Folio 27 und 27R)

Der Herr von Schramberg erhielt von dem Städtchen Herbolzheim im Breisgau den halben Weinzehnten als Lehen des Hochstifts Straßburg, ein Lehen, das über die Herrn von Kirneck an die Falkenstein und dann an die Rechberg kam. Schon in den Amtsrechnungen ab dem Dreißigjährigen Krieg ist verzeichnet, daß dieser Wein nicht mehr abgeliefert wurde, anscheinend auch kein Ersatz dafür gegeben wurde. Jedoch blieb das Herrenrecht, Bannwein bei den Wirten einzulegen.

Nach Belieben (darüber wurde zwischen Herrschaft und Untertanen immer wieder gestritten) konnte der Herr den Wirten Weinfässer anliefern. Gegen einen Schenker lohn (Trinkgeld) mußten die Wirte diesen Wein unverzüg lich ausschenken und die Einnahmen nach Schramberg ablie fern. Der Weinpreis richtete sich nach dem Preise jenes Weines, den der Wirt zuvor – und auf eigene Rechnung – ausgeschenkt hatte. Es war für den Wirt also immer mit einem Risiko verbunden, wenn er einen guten und teuren Wein anbot, da die Herrschaft dann ihren meist minderwertigeren Wein anlieferte und für diesen Wein der gleiche Preis verlangt werden mußte wie zuvor für den guten.

In Tennenbronn, wo der Stabwirt für beide Stäbe, den Schrambergischen und den Hornbergischen, zuständig war, wurde kein Bannwein angeliefert.

Nach dem Urbar hatte auch der Hardtwirt keinen Bannwein zu übernehmen. Dieses Recht, dessen Ursprung ungewiß ist, fiel aber wohl am Ende des Dreißigjährigen Krieges weg, als die Hardtwirtschaft von dem Hof am Römerweg an die heutige St. Georgener Straße verlegt wurde.

Über den Schenkerlohn stehen Angaben auf Folio 243.

 

„Wie Zöllner und Untertanen gehalten werden sollen“ (Folio 28 und 28R)

Alle „Briefe“ – das sind: Kaufbriefe, Heiratskontrakten, Vergleiche, Abmachungen usw. – dürfen nur durch den Schreiber des Oberamts in Schramberg geschrieben und ausgefertigt werden. Sie werden dort auch mit dem herrschaftlichen Siegel versehen. Dafür sind Schreibtaxe und Siegelgeld zu bezahlen.

Alle Untertanen sind verpflichtet, bei feindlichen Überfällen das Schloß (Burg) mitzuverteidigen. Die Einberufung zu diesem Dienst erfolgt durch drei Schuß aus der Hakenbüchse bzw. der Kanone. Darauf muß der Untertan sofort (stracks!) mit seinen Waffen („Wöhr“) zum Schloß auf dem Schloßberg eilen, um dort Leib und Leben für die Verteidigung einzusetzen und alle Anordnungen zu befolgen, die dort gegeben werden.

Bei der Bezahlung von Schulden gilt das sogenannte „Heiligen‑ und Herrenrecht“. Dies besagt, daß die Schulden an die Kirche und den Herrn stets allen anderen Schulden und Verpflichtungen vorgehen, sie gel ten also im Konkursfall als „Erste Hypothek“.

Wer aus der Herrschaft zieht, wozu herrschaftliche Erlaubnis nötig ist, muß vor seinem Abzug alle notwendigen Angaben über seine und die Verfehlungen anderer abgeben. Eidlich muß er versichern, daß er alles, was ihm aus dem letzten Jahr bekannt wurde, ausgesagt habe – „ungefährlich“, d. h. ohne böse und unrechte Absicht. Er darf seine Angaben nicht verschleiern.

 

„Abzug oder Nachsteuer“ (Folio 28R)

Jeder, der aus der Herrschaft zieht, ist verpflichtet, den Abzug bzw. die Nachsteuer zu bezahlen. Die Höhe der Abzugssteuer ist auf Folio 243 verzeichnet.

 

„Vogtei, Pflegschaft, Amt, Verwaltung, so sie die Herrschaft berühren“ (Folio 29)

Jeder soll die Ämter, die ihm übertragen werden, ohne Widerrede übernehmen und treu verwalten. Jedoch soll kein Untertan mit Pflichten überladen werden.

 

„Über die Kirchen“ (Folio 29 bis 30R)

Der Herr zu Schramberg hat die alleinige Obrigkeit über die drei Kirchen, Kirchensätze und Pfarrer zu Sulgen, Mariazell und Lauterbach. Zu Sulgen gehörte damals noch die Kapelle in Schramberg (unter der Burg an der Schiltach), zu Mariazell gehörte die St. Erhardskapelle im Hugswald und zu Lauterbach gehörte die Falkensteinkapelle, die im Mittelalter eine Eigenkirche war. Bis 1787 gehörte Falkenstein mit seinem Pfarrbezirk (u. a. Kirnbach, Ramstein, Trombach, Tierungsreute usw.) zu Lauterbach und nicht zu Schramberg.

Rochus Merz hat in diesem Urbar bereits die Bildung der kombinierten Kirchenstiftung Schramberg vorweggenommen, da z. B. die Rechte in der Pfarrei Sulgen (mit Schramberg) der Bauernschaft in dieser Pfarrei zustanden. Sie wurden der Bauernschaft von Merz widerrechtlich weggenommen.

Die gleichen Herrenrechte werden bei den vier Kapellen der Herrschaft (Schramberg, Falkenstein, Heiligenbronn und Hugswald) nochmals gesondert aufgeführt.

Alle diese Kirchen und Kapellen liegen auf herrschaftlichem Boden.

Rochus Merz bemerkt zur Kapelle und Kirche im Hugswald, daß diese eine Tochter der Pfarrkirche Mariazell sei und ihr ganz einverleibt. Für diese Tatsache habe er die entsprechenden Urkunden gesammelt und aufbewahrt. Hier bestreitet er die Rechte des Herzogs von Württem berg, die ebenfalls urkundlich nachweisbar sind. Die Heiligenpfleger von Mariazell und Hugswald erhielten nämlich vor 1547 noch Lehensbriefe vom Herzog.

Rochus Merz stellt fest, da er und seine Nachfolger auch die weltliche Verwaltung und Regierung über die ebengenannten Kirchen und Kapellen haben. Die Heiligenfabrik (Heiligenkasten) oder später „Kombinierte Stiftung“ war also eine weltliche und keine geistliche Einrichtung. (Deshalb wurde ihre Verwaltung zuletzt auch von Stuttgart bestimmt. Die Kombinierte Stiftung wurde 1892 aufgelöst.)

 

„Die Kirche im Tennenbronnen“ (Folio 30 bis 30R)

Zu Beginn wird behauptet, daß der halbe Teil der Ober- und Herrlichkeit über die Tennenbronner Kirche dem Herrn von Schramberg zusteht. Danach hätte er das Recht, bei Landschatzungen, Landsteuern und Hilfsgeldern die Hälfte über seine Verwaltung einzuziehen. Dies sollte so vor sich gehen, daß, wenn eine der beiden Herrschaften Schramberg oder Hornberg solche Gelder einziehen, die andere dann das Recht habe, gleichzeitig ebensoviel von der Kirche abzuverlangen. Wie weit dies so gehandhabt wurde, ist nicht festzustellen. Dieses Recht soll schon in dem heute nicht mehr vorhandenen Landenberg'schen Urbar von 1526 festgelegt worden sein.

Auch die Schreiberei der Tennenbronner Kirchenrechnung (Heiligen‑ bzw. Kirchenpflege) steht hälftig Württemberg und Schramberg zu, und zwar soll diese Schreiberei jedes Jahr zwischen den beiden Herrschaften wechseln. Das gleiche Recht nahm sich auch der Prälat (Abt) von St. Georgen heraus (nach einem Rezeß von 1526), und tatsächlich gab es in den folgenden Jahren in Tennenbronn drei Heiligenpfleger, die ihr Amt im Dreijahresrhythmus ausübten.

Die Kirche zu Tennenbronn war daher nicht in die spätere kombinierte Stiftung Schramberg inkorporiert. Es sei aber hier vermerkt, daß ein Teil des Tennenbronner Gesamtgebiets zur Pfarrei „Altfalkenstein“ gehörte und dorthin auch den Zehnten ablieferte, vor allem der Ramstein, Purben und der obere Eichbach (schrambergisch) und die Tierungsreute, der Trombach und der mittlere Eichbach (württembergisch).

Da Tennenbronn nicht zur Schramberger Stiftung gehörte, lehnte diese auch nach der Gründung der katholischen Pfarrgemeinde 1787 Beiträge zum Bau einer katholischen Pfarrkirche ab.

 

Die Situation im Langenkirnbach (Folio 31 bis 33)

Da der untere Teil der Gemeinde Kirnbach (heute Stadt Wolfach), nur von 1552 bis 1558 zur Herrschaft Schramberg gehörte, sind die Angaben auf diesen vier Seiten von Folio 31 bis 33 für die Schramberger Geschichte weniger interessant.

Auf einer im Hauptstaatsarchiv Stuttgart liegenden Karte (Bestand A 219, Bü 788/26), die 1558 bei dem Stuttgarter Tauschvertrag zwischen Herzog Christoph und Rochus Merz angefertigt wurde, sind diese neun Höfe unterhalb der Kirche bis zur Kinzig verzeichnet, ebenfalls die sieben Höfe, die schon immer zur Herrschaft gehört hatten.

Zunächst wird vermerkt, daß bei einer Reihe von Urbar-Kapiteln, der Stab Langenkirnbach („Langen Kürnbach“) mit seinen Besonderheiten vermerkt ist. Diese wurden einige Jahre nach Niederschrift des Urbar‑Originals (1547) nachträglich – eben nach Erwerbung des Kirnbach – in das Urbar eingefügt.

Dann wird ein Vertrag genannt, der am Samstag vor dem Sonntag Trinitatis 1502 in Urach (Aurach) zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und dem da maligen Besitzer der neun Höfe unterhalb der Kirche Kirnbach, Herr Georg Lempp, geschlossen wurde. Damals entstanden über die rechtlichen Verhältnisse in Kirnbach Streitigkeiten („Spänn und Irrungen“). Die entsprechenden Abschnitte aus diesem Vergleich wurden wörtlich in das Urbar übernommen.

Danach wurde festgelegt, daß Kirnbach insgesamt nur ein Stab (Amt) und ein Gericht sei, die je dem Herzog Ulrich und dem Georg Lempp zugehören. Jeder dieser beiden hat einen eigenen Amtmann (Stabhalter). Bei Rechtsfällen auf dem herzoglichen Gebiet soll der württembergische Amt mann „den Stab in der Hand haben“ (oder „den Stab halten“) (ein hölzerner Stab als Zeichen der Amtsgewalt). Den württembergischen Leuten steht das Recht zu, beim Hoch fürstlichen Hofgericht (in Stuttgart) oder beim Stadtgericht zu Hornberg zu appellieren (zweite und letzte Instanz).

Der Amtmann des Georg Lempp hat bei Angelegenheiten seiner Leute „den Stab, in der Hand“ (er urteilt, rechtfertigt in allen rechtlichen Angelegenheiten), und Georg Lempp hat das Recht, bei Appellationen zu entscheiden. Aus dem Vor‑ und Nachgehenden ist zu schließen, daß, wenn rechtliche Dinge zwischen fremden Leuten und Leuten des Herzogs zu entscheiden waren, der württembergische Amtmann   „den Stab in der Hand hat“. Sind beide Parteien fremde Leute, dann wird die Besetzung des Gerichts zwischen den Amtmännern des Herzogs und des Lempp abgewechselt, und jeder Amtmann entscheidet nach dem Recht seines Herrn. Appellationen sind ebenfalls an den entsprechenden Herrn zu richten.

Herzog Ulrich ernennt den ersten, Lempp den zweiten Richter, und jeder dieser zwei Richter hat das Recht, aus seinen Leuten je zwei weitere Richter zu nehmen. In der gleichen Reihenfolge werden die weiteren Richter ausgewählt (Gesamtzahl wohl 16 oder 24). Die Richter werden nach dieser Auswahl vereidigt. Wenn hier von „armen Leuten“ die Rede ist, so sind die Untertanen gemeint (arm also nicht im Sinne von „unbemittelt“). Sollte einer der beiden Amt männer nicht genügend Leute zur Besetzung des Gerichts haben, dann sollen die fehlenden aus den Leuten des andern Herrn ausgewählt werden. Damit soll aber kein Eingriff in die Rechte der dann benachteiligten Herrschaft erfolgen, da diese Auswahl bei nächster Gelegenheit wieder rückgängig gemacht werden kann, wenn die genügende Anzahl von möglichen Richtern in dem Amt wieder angeboten werden können. Die beiden Amtmänner (Stabhalter) haben jeweils in ihrem Bezirk „dem Gericht zu gebieten“, zu richten und zu verbieten (Gebot und Verbot). Beim Jahrgericht haben die Untertanen die Pflicht, beiden Herren und Amtsleuten zu gehorchen, je nachdem, welcher gerade das Urteil, das Gebot oder Verbot ausspricht. Bei Irrungen (Streitigkeiten) und „Ufrüer“ (Aufruhr) haben die Leute dem Amtmann zu gehorchen, der gerade zugegen ist und den Frieden gebietet. Jeder ist verpflichtet, Unrechtstäter einzufangen und dem Gericht zuzuführen.

 

„Sondere Herrlichkeiten“ (Folio 33R bis 34R)

 

„Die außerhalb der Herrschaft und derselben anhengig sind. An Lehen und Lehenleuten“ (Folio 33R)

Gemeint sind hier einige Besonderheiten, die nur für die Herrschaft Schramberg zutreffen.

Der Herr zum Schramberg hatte nämlich Jahrhunderte lang auch Lehensleute und Lehenshöfe außerhalb der eigentlichen Herrschaft Schramberg, und zwar in der Umgegend von Trossingen. Diese Höfe waren dem Herrn in früheren Zeiten vom Kloster Reichenau, wie ja auch das Dorf Mariazell, als Lehen übertragen worden. Da aber der Herr an das Kloster wohl keine Abgaben entrichtete, fühlte er sich später als Besitzer dieser Höfe.

In einer am 2. Januar 1583 aufgestellten Urkunde, sicher beim Übergang von Zott von Berneck an Österreich, werden diese Lehensgüter einzeln aufgeführt.

Es sind zunächst acht Höfe (Huben oder Güter) in Trossingen. In einer Urkunde von 1605 werden einzeln aufgeführt die Güter in Trossingen (hier liegt der größte Teil des Schramberger Besitzes), in Deißlingen, Aldingen, Seitingen, Denkingen, Spaichingen, Weigheim und Hausen ob Verena. Rochus Merz nennt dabei die Zahl „dreißig“, doch sind in der Urkunde von 1605 wesentlich mehr Güter aufgeführt. Allerdings ist es möglich, daß diese Güter an rund dreißig Lehensleute vergeben waren. Die Abgaben dieser Leute werden unter den Titel „Gemeine Einkommen“ (Folio 243 bis 244R) genannt.

 

„Sonderliche Freiheiten. So diese Herrschaft Schramberg von Römischer Kaiserlicher und Königlicher Majestät hat.“ (Folio 34 bis 34R)

In diesem Kapitel werden die vom Reich verliehenen Rechte aufgeführt.

Zunächst wird die Marktgerechtigkeit genannt, sowohl die Jahr‑ als auch die Wochenmarktsfreiheit. Dieses Recht erhielt Rochus Merz bereits 1547 zu Lehen. Der Markt wird „unten im Schramberger Tal am Schloßberg“ gehalten. Bei der Niederschrift des Urbars war der „Marktflecken Schramberg“ erst in der Planung oder im Bau, weshalb von dieser Marktgemeinde noch nicht gesprochen wird. Der Markt wurde auf der Hauptstraße, also zwischen St. Maria und dem Bruckbeck, abgehalten. Der Herr muß aber beim Antritt der Herrschaft diese Marktgerechtigkeit als Lehen des Reiches anerkennen.

Alle Güter, die nach 1547 von Rochus Merz oder seinen Nachfolgern erworben werden, werden mit allen Rechten, Freiherrlichkeiten, Freiheiten und Rechten in die Herr schaft einverleibt. Dabei wird nun gleich der 1552 erworbene lange Kirnbach genannt.

Wer in diese vorn Reich verliehenen Rechte eingreift („angreift“), hat als Strafe sechzig Goldmark zu zahlen, die je hälftig an die kaiserliche Hofkammer und an den Herrn zum Schramberg zu entrichten sind.

Der Herr, seine Erben und alle Untertanen dürfen nicht vor auswärtige Gerichte gerufen werden, auch nicht vor das Hofgericht zu Rottweil. (Sie sind exemtiert!). Wird jemand vor ein solches Gericht gezogen, dann hat der Herr das Recht, seine Leute dort „abzufordern“, also zu verlangen, daß sie dort aus der Haft entlassen werden. Dies trifft auch für die Untertanen im langen Kirnbach zu. In diesem Kapitel werden aber die rottweilschen Rechte im Pürschbezirk Rottweil nicht aufgeführt. Sie werden an anderer Stelle genannt (siehe Folio 231)

 

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